Versicherungen ǀ Risikomanagement ǀ Beratung
Ersatzanspruch der eigenen Art: § 64 GmbHG:
Der BGH hat sich mit seiner Entscheidung vom 18. November 2020 – IV ZR 217/19 über die bisherige Rechtsprechung zum Thema Deckungsschuz in der D&O-Versicherung für Ansprüche aus § 64 GmbHG hinweggesetzt und zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden. In Urteil heißt es:
AVB für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Ziffer 1.1
Der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ist ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne von Ziffer 1.1 ULLA.
BGH, Urteil vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden